Energiegesetz; Teilrevision (MuKEn 2014)
Auf Basis der aktuellen Situation mit den angedachten Neuerungen im CO2–Gesetz erachten wir die Stossrichtung der vorliegenden Vernehmlassung als richtig und angemessen, wenn auch überaus herausfordernd. Das vorliegende Gesetz ist in den wesentlichen Punkten für Eigentümer umsetzbar und finanzierbar, wohingegen wir die CO2-Gesetzesrevision als überteuert und deutlich überreguliert beurteilen.
•Anerkennung erneuerbare Gase
Gemäss dem vorliegenden Gesetzestext sind erneuerbare Gase (Bio Gas) nicht anerkannt. Bei grösseren Gebäuden, welche aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht mittels Wärmepumpe ausgerüstet werden können, wird oftmals notgedrungen auf Gasheizungen zurückgegriffen. Im Weiteren ist die Gasheizung auch bei privaten Hausbesitzern nach wie vor weit verbreitet. Entsprechend haben Gas-Lieferanten seit geraumer Zeit die Angebote für Bio Gas ausgebaut.
Konkrete Forderung
Wir erwarten auf die erste Lesung ein Vorschlag wie die Anerkennung von erneuerbaren Gasen geregelt werden kann, siehe Gesetzeslösung Kt. St.Gallen.
•Eigenverbrauchsgemeinschaft
Seit einiger Zeit ist es möglich, dass sich Kunden zu einer Eigenverbrauchsgemeinschaft zusammenschliessen können. Gerade für Liegenschaften mit starker Beschattung oder sonstigen Hindernissen für eine wirtschaftliche Solaranlage, sind mit dem neuen Gesetz stark eingeschränkt. Hier sehen wir Potenzial, dass solche Liegenschaftsbesitzer sich bei einer benachbarten Anlage einkaufen können und so entsprechend die gesetzlichen Forderungen erfüllen.
Konkrete Forderung
Wir erwarten auf die erste Lesung einen Vorschlag, wie die Anerkennung einer Verbrauchsgemeinschaft über mehrere Liegenschaften hinweg gesetzlich geregelt werden kann.
•Auswirkungen
Im erläuternden Bericht sind die Auswirkungen auf Kanton und Gemeinde sehr allgemein formuliert. Vor allem zum Modul M Vorbildfunktion öffentliche Hand werden keine finanziellen Auswirkungen ausgewiesen.
Konkrete Forderung
Im Wesentlichen erwarten wir auf die erste Lesung ein Ausblick auf die Investitionskosten zum Modul M. Im Weiteren sollen die finanziellen Folgen für die Gemeinden ausgewiesen werden.
Anmerkungen zu einzelnen Artikeln
Art. 8, Abs.3 Nachweis
Um unnötige Wartezeiten respektive Verzögerungen von Projekten zu verhindern, ist eine Maximalfrist für die Prüfung der Nachweise festzulegen.
Art. 10a, Abs.2 Eigenstromerzeugung
Der Verzicht auf eine Ersatzabgabe wird ausdrücklich unterstützt.
Art. 12a Bewilligungspflicht
Die Anpassung wird im Grundsatz befürwortet. Um bei einem Heizungsausfall unnötige Wartezeiten zu verhindern, ist eine angebrachte Maximalfrist (insbesondere für kurzfristige Ersatzlösungen während der Heizperiode) für die Erteilung der Bewilligung vorzusehen.
Art. 12g Abs.1 Gebäudeenergieausweis
Die Einführung vom GEAK wird grundsätzlich befürwortet. Dieser soll auf freiwilliger Basis eingesetzt werden können.
Art.14 Abs.1bis Vorbild der öffentlichen Hand
Die Anpassung wird im Grundsatz befürwortet. Für Liegenschaften, an denen aus technischer oder wirtschaftlicher Sicht keine Lösungen möglich sind, müssen Ausnahmen definiert werden.
Art.22a, Abs.1 Übergangsbestimmungen
Wir lehnen die Sanierungspflicht für dezentrale elektrische Widerstandsheizungen innerhalb von 15 Jahren, grundsätzlich ab. Aufgrund der überaus grossen technischen und finanziellen Herausforderungen erscheint die Frist als unverhältnismässig. Wir erwarten einen Ersatz, wenn die technische Lebenserwartung erreicht ist. Allenfalls ist zu prüfen, ob Anlagen, welche über die Frist hinaus betrieben werden sollen, erhöhte Anforderungen an erneuerbare Energien erfüllen müssen. Auf die 1. Lesung erwarten wir zu dieser Thematik weitere Informationen. Wie viele Liegenschaften sind in den nächsten Jahren von diesem Gesetz betroffen? Wie sehen die technischen und finanziellen Herausforderungen konkret für ein Standardobjekt aus?