Vernehmlassung Anwaltsgesetz
Grundlegende Gedanken
Die Vorlage wird im Grundsatz begrüsst. Der Wunsch des Obergerichts eine flexiblere Formulierung zu wählen ist nachvollziehbar und wird nicht bestritten. Wir begrüssen es explizit, dass auch kleinere Anpassungen, wie in vorliegendem Falle, umgesetzt und nicht jahrelang gesammelt werden, bis wieder eine Totalrevision nötig wird.
Art.4 Abs.2
Gemäss dem Artikel müssen zwei Mitglieder im Anwaltsregister eingetragen sein. Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind sinngemäss frei zu bestimmen. Es stellt sich daher die frage, ob dieser Abs. nicht präzisiert werden müsste. Analog Kanton St. Gallen, wonach die Formulierung «davon wenigstens je vier Richter und berufstätige Rechtsanwälte» angewendet wird. Damit ist sichergestellt, dass die Prüfungskommission einen aktuellen Praxisbezug hat und somit die Prüfungsentscheide stets von hoher praktischer Qualität zeugen.