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Vernehmlassung

Vernehmlassung EG zum ZGB, Teilrevision (Kindes- und Erwachsenenschutzrecht)

Grundlegende Gedanken

Als Erstes möchten wir würdigen, dass es bei der Vorlage, grossmehrheitlich, um Anpassungen ans Bundesrecht geht. Wir möchten aber auch anmerken, dass die Organisation KESB trotz Kritik in Einzelfällen, besser und fairer als die vorherigen Laienbehörden sind. Trotzdem gewichten wir der Informationspolitik eine hohe Beachtung zu. Zudem sind wir der Meinung, dass so emotionale Themen, wie bei der KESB behandelt werden, schwierig alleine in einem Gesetz gelöst werden können. Trotzdem ist es die Pflicht des Gesetzgebers, die Rahmenbedingungen zu schaffen.

•Wir stehen der Umsetzung der Motion Grob positiv gegenüber. Wir sind aber auch der Meinung, dass es hier Aufklärungspotential hat um dieses Angebot und die Konsequenzen bekannt zu machen.

•Eine Anhörung resp. die Informationen sowohl für die Gemeinde als Zahler als auch für die Direktbetroffenen Angehörigen ist ein wichtiges Instrument um Entscheide nachvollziehbarer zu machen. Wir sind uns dem Spannungsfeld bewusst, finden aber eine transparente Informationspolitik der KESB enorm wichtig.

•Bei der Information mit den Gemeinden sieht die SVP AR eine Unterscheidung von fachlich (Sozialbehörde der Gemeinde) und finanziell (Politische Führung der Gemeinde).

•Im Zusammenhang mit der Anlaufstelle KESCHA, dem Rechtsweg aber auch der Arbeit der KESB allgemein gibt es aus unserer Sicht viel Nachholbedarf. Es gibt nach wie vor viele Unsicherheiten und Ängste gegenüber der KESB welche ein negatives Bild vermitteln können. Hier ist Potential vorhanden um die Behörde im richtigen Licht darstellen zu können.

•Wir begrüssen sehr, dass auch betriebswirtschaftliche Aspekte innerhalb der Gremien mehr berücksichtigt werden sollen. Es geht auch hier um eine Transparenz, die viele Vorurteile gegenüber der KESB beseitigen können.

•Die Anstellung der Beistände ist nach Meinung der SVP AR, aus Gründen der Gewaltentrennung zwingend in der Hoheit der Gemeinden zu belassen.

•Im Gesetz ist die Regelung der privaten Beistände nicht genügend abgebildet. Die Möglichkeit zur Einsetzung von privaten Beiständen ist ein effizientes Instrument zur Betreuung von Angehörigen und soll nach wie vor als erste Massnahme geprüft werden

Gerne stellen wir auch noch zwei Fragen rund um die Behörde:
1. Gibt es bei der KESB Leitfäden für Verfahrensabläufe im Allgemeinen?Also eine Art Checkliste für neue und bestehende Fälle?
2. Wie sieht das Vorgehen bei ärztlichen Verfügungen und einer Zweitmeinung aus? Eine Verfügung hat ja meist unmittelbare und einschneidende Konsequenzen und der ordentliche Rechtsweg dauert seine Zeit. Wie verhindert man, dass zu diesem Zeitpunkt allenfalls Fehlentscheide begangen werden?

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