Vernehmlassung Gesetz über private Sicherheitsunternehmen
Die SVP Appenzell Ausserrhoden steht einer klaren und stringenten Regelung positiv gegenüber.

Es ist etwas irritierend, dass beim Wirten-Patent ein Stellvertreter genannt werden muss, jedoch in Art. 2 ist davon keine Rede. Wie genau wird das hier geregelt? Ebenfalls wirft die Formulierung in Art. 5 Abs. 1 zusätzliche Fragen auf:
1. Wie sieht die Regelung in anderen Kantonen aus?
2. Wie geht der Kanton Appenzell Ausserrhoden mit Bewilligungen um, die in einem anderen Kanton leichtere Vorgaben für die Bewilligung haben?
3. Gilt eine Bewilligung Schweizweit und ist es in allen Kantonen gleich streng geregelt?
Zudem stellt sich die Frage, betreffend des Ausbildungsstandards der Mitarbeitenden. Wer überprüft diesen und wie respektive wo genau ist der Aus- und Weiterbildungsstandard definiert? Eine regelmässige Meldepflicht über die Absolvierung der Schulung wäre wünschenswert.
Der SVP AR fehlt der Hinweis auf die Gebührenerhebung für die Bewilligung. Diese ist analog des Paragraphen im Polizeigesetz ZH (§ 59c lit. f Abs. 4) zu ergänzen:
«Für die Behandlung der Bewilligungsgesuche sind kostendeckende Gebühren zu entrichten.»
Die SVP Appenzell Ausserrhoden ist generell der Meinung, dass der Wortlaut in § 59 c. sowie § 59 d. des Polizeigesetzes von Zürich komplett übernommen werden sollen (siehe Antwortformular).