Motion «Vorgedruckte Wahlzettel bei Nationalratswahlen ermöglichen»
Die eidgenössischen Abstimmungen und die Ersatzwahl in den Nationalrat fanden im Kanton Appenzell Ausserrhoden am 8. März 2026 am gleichen Wochenende statt. Bei der Beteiligung zeigte sich ein auffälliger Unterschied: Während die Stimmbeteiligung bei den eidgenössischen Abstimmungsvorlagen zwischen 58.4 Prozent und 59.5 Prozent lag, betrug die Wahlbeteiligung bei der Ersatzwahl in den Nationalrat lediglich 47.3 Prozent.

Diese Differenz von mehr als zehn Prozentpunkten ist demokratiepolitisch nicht belanglos. Sie deutet darauf hin, dass die Teilnahme an Wahlen für einen Teil der Stimmberechtigten mit höheren praktischen Hürden verbunden ist als die Teilnahme an Abstimmungen. Gerade bei Nationalratswahlen ist hingegen eine hohe Partizipation zentral, um die Bevölkerung des Kantons bestmöglich abzubilden. Das Wahlverfahren sollte dort möglichst einfach, klar und nachvollziehbar ausgestaltet sein.
Ein wesentlicher Grund für die tiefere Beteiligung dürfte in der konkreten Ausgestaltung der Wahlunterlagen liegen. Bei Abstimmungen erhalten die Stimmberechtigten leicht verständliche Unterlagen, bei welchem sie nunmehr ihr eigenhändiges «JA» oder «NEIN» hinzufügen zu brauchen. Bei Nationalratswahlen dagegen ist die Stimmabgabe weniger niederschwellig. Wo Namen nicht einfach angekreuzt oder je Kandidatur ein Wahlzettel als Vorschlag beiliegt, sondern von Hand eingetragen werden müssen, steigt die Hemmschwelle.
Das Bundesrecht bietet für diesen Umstand bereits heute eine Lösung. Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) hält fest, dass das kantonale Recht bei Nationalratswahlen in Kantonen mit nur einem Sitz eine stille Wahl vorsehen kann. Art. 50 Abs.1 BPR bestimmt weiter, dass in einem solchen Fall alle fristgerecht vorgeschlagenen Kandidaten auf dem Wahlzettel vorgedruckt aufzuführen sind. Mit anderen Worten: Der Bund bietet die nötigen Grundlagen für eine Vereinfachung. Vorliegend geht es ergo nicht um eine materielle Änderung des Wahlrechts, sondern um eine bürgernahe, praktikable und sachlich naheliegende Verbesserung des Verfahrens.
Antrag
Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Kantonsrat eine Anpassung der kantonalen gesetzlichen Grundlagen zu unterbreiten, damit bei Nationalratswahlen im Kanton Appenzell Ausserrhoden basierend auf Art. 47 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 1 BPR die Möglichkeit der stillen Wahl sowie vorgedruckter Wahlzettel geschaffen wird.